Spenden - Berücksichtigung bei der Steuer
Die Förderung steuerbegünstigter Zwecke stellen begrenzt abziehbare Sonderausgaben dar. Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institutionen in EU-/EWR-Staaten können bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 %o der Summe aus Umsätzen sowie Löhnen und Gehältern als Sonderausgaben abgezogen werden. Wird mehr als 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte gespendet, so wird der Überhang in das nächste Jahr vorgetragen und dann berücksichtigt.
Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist die Vorlage einer Zuwendungsbestätigung. Bei „Kleinspenden“ bis zu EUR 200 oder bei Spenden für Katastrophenfälle reicht ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg aus. Bei Direktspenden an Sportvereine muss der Überweisungsträger einen Hinweis auf den Zweck der Spende enthalten.
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien werden mit 50 % der Ausgaben direkt von der Einkommensteuer in Abzug gebracht; dies gilt jedoch nur für Zuwendungen bis zu EUR 1.650 im Kalenderjahr (Ehegatten EUR 3.300). Darüber hinaus gezahlte Beträge können wiederum bis höchstens EUR 1.650/EUR 3.300 als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Spenden in den Vermögensstock einer begünstigten Stiftung können bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro innerhalb eines Zehnjahreszeitraums abgezogen werden.