Geschenke an Arbeitnehmer (Aufmerksamkeiten)
Die Freigrenze betrtägt EUR 60,00.
Begriffsbestimmung in R 19.6 LStR Aufmerksamkeiten
Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn.
Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer), z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Hochzeit, Hochzeitstag, Geburtstag von nahen Angehörigen) zugewendet werden.
Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.
Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn.
Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht überschreitet.