Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) ab 2018
Die Grenzen für die Sofortabschreibung von "Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)" haben sich ab 2018 von € 410,00 auf € 800,00 erhöht.
Da es sich bei diesen Wertgrenzen um Nettogrößen handelt, ergeben sich die folgenden Bruttowerte:
GWG-Grenze | Nettobetrag | USt (19 %) | Bruttobetrag |
---|---|---|---|
bis 31.12.2017 | 410,00 € | 77,90 € | 487,90 € |
ab 1.1.2018 | 800,00 € | 152,00 € | 952,00 € |
Die Aufzeichnungspflicht (Inventarerfassung) beginnt ab 01.01.2018 erst bei einem Betrag ab € 250,00 (zuvor € 150,00). Das bedeutet, dass alle angeschafften GWG bis € 250,00 sofort als Aufwand zu buchen sind (Werkzeuge, Kleingeräte).
GeringwertigeWirtschaftsgüter (GWG) sind nach § 6 Abs. 2, 2a EStG Güter, die
- selbständig nutzbar und
- beweglich sind und
- zum abnutzbaren Anlagevermögen zählen.
Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig,
- wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und
- die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgütertechnisch aufeinander abgestimmt sind.